Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 22. August 2025

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat festgestellt, dass unklar ist, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital einer GmbH, die nicht im Verhältnis ihrer Beteiligung erfolgen (sogenannte disquotale Einlagen), dazu führen, dass die Anteile der anderen Gesellschafter an Wert gewinnen und dadurch steuerpflichtig werden. Konkret wurde geprüft, ob in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfüllt sind, wenn die Einzahlungen den jeweiligen Gesellschaftern individuell zugeordnet werden.

Hintergrund

Die Entscheidung betrifft eine GmbH, die von den Gesellschaftern A, B und C gegründet wurde. Die Anteile verteilten sich zunächst wie folgt:

  • A hielt 50 %
  • B 30 % und
  • C 20 %.

Später übertrug A einen Anteil von 20 % an D. Im Jahr 2013 gaben A und B jeweils 10 % ihrer Anteile an die GmbH zurück. Im Streitjahr leisteten alle Gesellschafter – mit Ausnahme der Klägerin – Zahlungen in die Kapitalrücklage der GmbH, um Anteile an einer Aktiengesellschaft zu erwerben.

Das Finanzamt sah diese Einlagen als schenkungsteuerpflichtig i.S.d. § 7 Abs. 8 ErbStG an. Es erließ entsprechende Schenkungsteuerbescheide.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung (AdV) und argumentierte, dass keine Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter vorliege, da die Einlagen individuell den leistenden Gesellschaftern zugeordnet worden seien.

Entscheidung

Der BFH gab der Beschwerde der Klägerin statt und entschied, dass ernstliche Zweifel an der Anwendung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bestehen.

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Voraussetzung ist, dass der gemeine Wert der Anteile des Bedachten durch die Leistung steigt. Im vorliegenden Fall stellte der BFH fest, dass die Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage der GmbH individuell zugeordnet wurden. Das bedeutet, dass im Fall einer Liquidation oder Auflösung der Kapitalrücklage die eingezahlten Beträge ausschließlich den leistenden Gesellschaftern zugutekommen sollten. Die übrigen Gesellschafter hätten somit keinen Vorteil aus den Einlagen. Daher ist zweifelhaft, ob eine steuerbare Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter vorliegt.

Die Regelung soll verhindern, dass disquotale Einlagen von Gesellschaftern in eine Kapitalgesellschaft steuerlich unberücksichtigt bleiben. Solche Einlagen werden schenkungsteuerrechtlich einer direkten Zuwendung an die Mitgesellschafter gleichgestellt. Im Streitfall konnte jedoch nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Einlagen zu einer Werterhöhung der Anteile der Mitgesellschafter führten.


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