Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm wird die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wieder eingeführt und aufgestockt. Ziel ist es, Investitionen zu fördern und die Wirtschaft zu stärken.
Hintergrund
Die degressive Abschreibung (AfA) ermöglicht es, bestimmte Investitionen steuerlich schneller abzuschreiben. Nach einer mehrjährigen Unterbrechung wird diese Möglichkeit nun erneut geschaffen, um Anreize für zügige Investitionsentscheidungen zu setzen und die Konjunktur zu unterstützen.
Das ändert sich
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 1.7.2025 und dem 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann die degressive AfA wieder angewendet werden.
- Der Abschreibungssatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung geltenden Prozentsatzes betragen, maximal jedoch 30 %.
- Die degressive AfA ist ein Wahlrecht und kann anstelle der linearen Abschreibung genutzt werden.
- Begünstigt sind insbesondere Sachen, Tiere, Scheinbestandteile eines Gebäudes und Betriebsvorrichtungen, nicht jedoch immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Außenanlagen und Mietereinbauten.
Inkrafttreten
Die Neuregelung gilt für Anschaffungen und Herstellungsmaßnahmen ab dem 1. Juli 2025 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im neuen § 7 Abs. 2 EStG.