Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 EUR. Damit werden rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften von dieser Nachweispflicht entlastet.
Hintergrund
Die zeitnahe Mittelverwendung verpflichtet steuerbegünstigte Körperschaften, erhaltene Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) möglichst zügig für die steuerbegünstigten Satzungszwecke einzusetzen. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist regelmäßig im Rahmen der Rechnungslegung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.
Das ändert sich
- Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 EUR auf 100.000 EUR jährliche Einnahmen angehoben.
- Körperschaften, deren jährliche Einnahmen diese neue Grenze nicht überschreiten, sind künftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Die Änderung betrifft etwa 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften und führt zu einer deutlichen administrativen Entlastung.
Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke bleibt weiterhin bestehen.
Inkrafttreten
Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2026 gelten.