Artikel aus dem Themenbereich: Vereine vom 15. Januar 2026

Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt künftig für steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 100.000 EUR. Damit werden rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften von dieser Nachweispflicht entlastet.

Hintergrund

Die zeitnahe Mittelverwendung verpflichtet steuerbegünstigte Körperschaften, erhaltene Mittel (z. B. Spenden, Beiträge, Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung) möglichst zügig für die steuerbegünstigten Satzungszwecke einzusetzen. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist regelmäßig im Rahmen der Rechnungslegung durch eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen.

Das ändert sich

  • Die Freigrenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird von bisher 45.000 EUR auf 100.000 EUR jährliche Einnahmen angehoben.
  • Körperschaften, deren jährliche Einnahmen diese neue Grenze nicht überschreiten, sind künftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Die Änderung betrifft etwa 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften und führt zu einer deutlichen administrativen Entlastung.

Die Pflicht zur ausschließlichen Verwendung der Mittel für satzungsgemäße Zwecke bleibt weiterhin bestehen.

Inkrafttreten

Die Neuregelung soll ab dem 1.1.2026 gelten.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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