Artikel aus dem Themenbereich: Lohn und Gehalt vom 15. März 2025

Corona-Sonderzahlungen: rückwirkend steuerfrei ab März 2020

Die Vorschrift zur Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist grundsätzlich rückwirkend ab 1.3.2020 anwendbar. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (FG), lehnte die Steuerbefreiung jedoch im konkreten Fall aufgrund fehlender Voraussetzungen ab.

Hintergrund

In einem Fall war umstritten, ob die Steuerbefreiung für die von der Klägerin im Jahr 2020 angekündigte Auszahlung von Urlaubsgeld oder Bonus anwendbar ist, wenn diese Zahlungen als Corona-Sonderzahlung deklariert wurden.

Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da ein Teil des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung nur aus dem Grund in eine Corona-Sonderzahlung umgewandelt worden sei, um eine höhere Nettoauszahlung des Urlaubsgeldes bzw. der Bonuszahlung zu erreichen.

Außerdem sei nach Auffassung des Finanzamts weder aus dem Auszahlungszeitpunkt noch aus der Höhe der Zahlung ersichtlich, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Coronazeit erfolgt sei.

Die Klägerin ließ gerichtlich entscheiden und forderte weiterhin die Steuerbefreiung.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) liegen hinsichtlich der von der Klägerin an ihre Arbeitnehmer als "Sonderzahlung Corona" bezeichneten Leistungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht vor.

Die Steuerbefreiung setze unter anderem voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung aufgrund der Corona-Krise erbringe. Aus den Gesamtumständen müsse erkennbar sein, dass die konkrete Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werde, um die beim Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-) Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Die von der Klägerin in den Monaten Mai 2020 und November 2020 als Corona-Sonderzahlung bezeichneten Zahlungen stellten jedoch keine zusätzlich zum Arbeitslohn geschuldeten Leistungen dar. Eine Klarstellung oder ein Hinweis, dass ein Teil der "Bonuszahlung" als "Corona-Sonderzahlung" bzw. nur wegen der Corona-Krise gewährt worden sei, sei seitens der Klägerin nicht erfolgt.

Da weitere Unterlagen, die für die Steuerbefreiung erforderliche Zweckbestimmung der Sonderzahlung hätten darlegen können, seitens der Klägerin nicht vorgelegt wurden, hat das FG die Klage als unbegründet zurückgewiesen.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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