Artikel aus dem Themenbereich: Sonderthemen vom 21. Juni 2022

Informationen zum Transparenzregister

Seit dem 01. Oktober 2017 gilt für juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts sowie vergleichbare Rechtsgestaltungen, dass diese ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen müssen. Dadurch sollen die auch hinter komplizierten juristischen Konstruktionen stehenden natürlichen Personen eindeutig kenntlich gemacht werden, um Geldwäsche u. ä. zu erschweren.

Die Eintragung wird durch elektronische Mitteilung über www.transparenzregister.de vorgenommen. Die Meldung muss seit dem 01. Oktober 2017 lückenlos einen wirtschaftlich Berechtigten beinhalten. Wirtschaftlich berechtigt sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die entsprechende Vereinigung steht. Einzutragen sind der Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit und insbesondere der Umfang des wirtschaftlichen Interesses gem. § 19 Abs. GwG, also z. B. der wirtschaftlichen Beteiligung, der sonstigen Ausübung von Kontrolle und der Funktion als gesetzlicher Vertreter.

Wichtig ist JETZT: Durch Gesetzesänderung zum 01. August 2021 ist die früher in § 20 Abs. 2 GwG a. F. genannte sog. „Mitteilungsfiktion“ weggefallen, d. h. die Eintragungspflicht besteht unabhängig davon, ob sich die relevanten Informationen aus dem Handelsregister oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. Es sind damit alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Für die Mitteilung sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen, sofern zuvor die Mitteilungsfiktion galt:

  1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt bis zum 31. März 2022 (also ggf. schnellstmöglich nachholen!),
  2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (einschließlich Unternehmergesellschaft), Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft handelt bis zum 30. Juni 2022,
  3. in allen anderen Fällen (z. B. Stiftungen, Vereine) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Weitere Informationen zum Transparenzregister erhalten Sie über Herrn Rechtsanwalt Andreas Wonnenberg, mit dem wir eng zusammenarbeiten.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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