Artikel aus dem Themenbereich: Kapitalanlage und Versicherung vom 05. September 2022

Nutzungsentschädigungen aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags: Kapitalertrag oder nicht?

Wird aufgrund des Widerrufs eines Darlehensverhältnisses ein Nutzungsersatz gezahlt, stellt sich die Frage, ob der gezahlte Betrag als Kapitalertrag zu werten ist oder nicht.

Hintergrund

Die Klägerin hat ein bei der A Bank aufgenommenes Darlehen aufgrund unzulässiger Widerrufsbelehrung widerrufen. Im Anschluss forderte die Klägerin einen Nutzungsersatz in Höhe von 37.047,95 EUR.

In dem im Nachgang an den Widerruf geführten Zivilstreit einigten sich die A Bank und die Klägerin auf einen Nutzungsersatz in Höhe von 12.403,26 EUR. Dieser Betrag wurde unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer an die Klägerin ausgezahlt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte die Klägerin geltend, dass der Steuereinbehalt der A Bank unrechtmäßig war und der Nutzungsersatz nicht unter den besonderen Steuertarif falle. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass ein erhaltener Nutzungsersatz als sonstige Kapitaleinkünfte zu werten ist. Darüber hinaus ist der Teil der Nutzungsentschädigung steuerbar, welcher als Wertersatz für Nutzungen zu qualifizieren ist. Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Die Klage ist lediglich in dem Rahmen begründet, als der Vergleichsbetrag Rückzahlungscharakter hat. Soweit mit dem Vergleichsbetrag Nutzungsvorteile beglichen wurden, stellt dieser Betrag Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein nach Widerruf geleisteter Nutzungsersatz als steuerpflichtige Einnahme zu qualifizieren.

Unerheblich war die Auffassung der Klägerin, bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht die Absicht gehabt zu haben, das Darlehensverhältnis zu widerrufen und aus dem Rückgewähranspruch Erträge zu erzielen. Nach Ansicht der Richter hat jedoch eine Aufteilung des Vergleichsbetrags in einen Nutzungsersatz und einen nicht steuerbaren (Rück-) Erstattungsbetrags zu erfolgen. Der Betrag könne im Zuge der Schätzung ermittelt werden.

Grundlage waren die gegenseitigen Forderungen aus der Zivilklage. Hiernach ergab sich zwischen den Forderungen der A Bank und der der Klägerin eine Differenz in Höhe von 103 EUR, welche nach Auffassung des Gerichts nicht steuerbar war. Der nach Abzug des nicht steuerbaren Anteils verbleibende Betrag ist dem besonderen Steuertarif zu unterwerfen. Ausnahmetatbestände sind hier nicht ersichtlich.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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