Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Privatvermögen vom 16. Januar 2023

Wann ist eine Schenkung auf den Todesfall unwirksam?

Bei einer Schenkung auf den Todesfall sollte auf eine notarielle Beurkundung nicht verzichtet werden. Andernfalls besteht ein erhebliches Risiko, dass die beabsichtigte Zuwendung an den Begünstigten ins Leere läuft.

Hintergrund

Ein Freund wollte seiner mit ihm näher verbundenen Bekannten eine Zuwendung als finanzielle Absicherung für den Fall seines Todes zukommen lassen. Er hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und den Versicherer angewiesen, nach seinem Tod den fälligen Auszahlungsbetrag der nach Riester-Regeln abgeschlossenen Lebensversicherung an seine Bekannte auszuzahlen. Die Freundin selbst war über diesen Sachverhalt nicht informiert.

Nach dem Tode des Versicherten erfuhren die Erben vom Abschluss der Lebensversicherung und erklärten gegenüber der Freundin und der Versicherung den Widerruf der Zuwendung. Dennoch zahlte die Lebensversicherung den Lebensversicherungsbetrag an die Freundin des Verstorbenen aus.

Die Erben forderten die Rückzahlung des Auszahlungsbetrags von der Begünstigten. Da diese die geforderte Erstattung verweigerte, reichten die Erben Klage ein.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Erben Erfolg. Das Landgericht sprach ihnen einen Anspruch auf Rückübertragung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB zu. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte die Zahlungen der Versicherung ohne Rechtsgrund erlangt.

Das Gericht stellte klar, dass die Beklagte die Rückzahlung gegenüber den Erben nur dann verweigern könnte, wenn sie die Leistungen der Versicherung mit Rechtsgrund erhalten hätte. Als Rechtsgrund für die Leistung komme ein Schenkungsvertrag in Betracht. Ein solcher Schenkungsvertrag setze ein Schenkungsangebot sowie dessen Annahme durch die Beschenkte voraus.

Die Tatsache, dass die Beklagte von ihrem Freund zu Lebzeiten über die Zuwendung der Leistungen aus der Lebensversicherung nicht informiert wurde, steht nach Auffassung des Landgerichts der Annahme eines Schenkungsvertrags zu Lebzeiten entgegen, da die Beklagte zu Lebzeiten das Schenkungsangebot nicht angenommen habe und mangels Kenntnis auch nicht habe annehmen können.

Die von dem Schenkenden mit der Lebensversicherung getroffene Abrede, die Leistungen aus der Lebensversicherung an die Beklagte auszuzahlen, beinhaltet nach der Bewertung des Gerichts einen Auftrag des Schenkenden an die Versicherung, das Schenkungsangebot nach seinem Tod an die Beschenkte zu übermitteln. Durch Annahme dieses Angebots durch die Beschenkte, könne der Vertrag auf diese Weise nach dem Tode des Schenkers grundsätzlich noch wirksam zustande kommen.

Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Landgerichts in diesem Fall allerdings die Vorschrift des § 130 Abs. 1 BGB. Gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie diesem zugeht. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wird die Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Im konkreten Fall scheiterte der Schenkungsvertrag daran, dass die Erben die Schenkung vor Zugang des von der sich Versicherung übermittelten Schenkungsangebots gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen hatten.

Demgemäß kam als Behaltensgrund für die Beklagte nur noch der Rechtsgrund eines wirksam abgegeb-nen Schenkungsversprechens in Betracht. Gem. § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen zu seiner Rechtswirksamkeit jedoch der notariellen Beurkundung. An einer solchen Beurkundung fehlte es im entschiedenen Fall. Gem. § 518 Abs. 2 BGB ist zwar eine Heilung des Formmangels durch Bewirkung der versprochenen Leistung möglich, eine solche Heilung scheiterte aber an dem vor Leistungserbringung durch die Versicherung seitens der Erben erklärten Widerruf.

Im Ergebnis hatte die Beklagte die Leistungen aus der Lebensversicherung daher ohne Rechtsgrund erlangt. Die seitens des Schenkenden beabsichtigte Zuwendung an seine Bekannte war damit unwirksam und von dieser an die Erben zurückzugeben.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0

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