Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold
Die Lieferung, Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die OFD Baden-Württemberg hat in einer Verfügung vom 27. März 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung gilt. Entscheidend ist, dass der Wert des Goldes primär auf dem Goldmarktpreis basiert.
Hintergrund
Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold ist grds. von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff des Anlagegoldes umfasst hierbei unter anderem Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel.
Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung ist, dass:
- der Hersteller, der Feingoldgehalt und das Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt ist und
- der Wert der Barren oder Plättchen in erster Linie auf dem Preis des in ihnen enthaltenen Goldes beruht.
Bildliche Darstellungen auf den Goldbarren oder -plättchen sind insoweit unschädlich.
Goldmarktpreis als Wert von Feingoldartikeln
Die OFD Baden-Württemberg hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn der Verkaufswert der Goldbarren oder -plättchen überwiegend auf dem Goldmarktpreis basiert. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Der Verkaufswert sollte den tagesaktuellen Goldmarktpreis um nicht mehr als 10 % übersteigen.
- Überschreitet der Verkaufswert diese Grenze, liegt häufig keine steuerbefreite Lieferung vor, da es sich dann nicht um eine renditeorientierte Finanzanlage handelt.
- Goldprodukte mit geschenkeähnlichem Charakter, deren Verkaufswert den Goldmarktpreis deutlich übersteigt, erfüllen in der Regel nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen und orientiert sich am Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts.
Ermittlung des Goldmarktpreises
Für die Berechnung des tagesaktuellen Goldmarktpreises ist der an der Londoner Börse festgestellte Tagesgoldpreis des sogenannten Nachmittagsfixings (PM) maßgeblich.
Dieser Preis wird in US-Dollar pro Feinunze angegeben und muss anhand des aktuellen Wechselkurses in Euro umgerechnet werden. Die entsprechenden Werte können online für aktuelle und vergangene Zeiträume abgerufen werden.