Artikel aus dem Themenbereich: Steuerrecht Unternehmer vom 21. Juni 2022

Anzahlungsrechnungen und Vorsteuerabzug: Welche Belege erforderlich sind

Einem Antrag auf Vorsteuervergütung sind bestimmte Belege beizufügen, manche gleich, manche auch erst später. Legt der Steuerpflichtige einem fristgerecht eingereichten Vorsteuervergütungsantrag nur die Schlussrechnung bei, können die dazugehörigen Anzahlungsrechnungen deshalb noch nach Fristablauf nachgereicht werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Maschinenbaugesellschaft. Sie stellte im Juni 2018 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Dieser enthielt auch zwei Schlussrechnungen, mit denen unter Berücksichtigung von bereits geleisteten Abschlagszahlungen jeweils noch eine Restzahlung abgerechnet wurde. In der Einzelaufstellung der Rechnungen (Anlage zum Vergütungsantrag) waren lediglich die Rechnungsangaben der beiden Schlussrechnungen aufgeführt und nur diese, nicht jedoch die bereits zuvor zwischen Mai und August 2017 erteilten Anzahlungsrechnungen, wurden in elektronischer Form beim BZSt eingereicht.

Das BZSt gewährte die Vorsteuervergütung nur in Höhe der sich aus den Schlussrechnungen ergebenden Restzahlungen, nicht jedoch bezüglich der bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträgen. Im Laufe des nachfolgenden Einspruchsverfahrens wurden die Anzahlungsrechnungen nachgereicht. Das BZSt verweigerte allerdings nach wie vor den Vorsteuerabzug aus den Anzahlungsrechnungen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass zwar bei Anzahlungsrechnungen ein Vorsteuerabzug grundsätzlich nur aufgrund dieser Rechnungen und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnungen möglich ist. Im vorliegenden Fall war jedoch auf die Anzahlungsrechnungen in den Schlussrechnungen, die im Antrag aufgelistet waren, Bezug genommen worden.

Die Nachreichung von Anzahlungsrechnungen ist insbesondere nach der neueren EuGH-Rechtsprechung einer Ergänzung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen bzw. einer Ergänzung von Rechnungsangaben durch Übermittlung zusätzlicher Informationen gleichzusetzen. Ebenso ist zu beachten, dass die Frist zur Vorlage zusätzlicher Informationen keine Ausschlussfrist ist. Außerdem liegt keine unzulässige Zusammenfassung von mehreren Rechnungen in einer Antragsposition vor, da es um inhaltlich zusammengehörende Rechnungen geht. Denn in den Schlussrechnungen wird auf die entsprechenden Anzahlungsrechnungen ausreichend Bezug genommen.


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