Artikel aus dem Themenbereich: GmbH vom 10. Februar 2023

Zur Abgrenzung von Spenden gegenüber Betriebsausgaben und verdeckter Einlage

Eine gemeinnützige Körperschaft kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine begrenzt abziehbare Spende i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten.

Hintergrund

Der eingetragene Verein (V) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist wegen Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkannt. Er unterhält u. a. mit der Erstellung von Gutachten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der laut Satzung ausschließlich dem Zweck dient, Eigenmittel für die gemeinnützige Tätigkeit bereitzustellen.

V ist zu 90 % an der als gemeinnützig anerkannten A-gGmbH (A) beteiligt. Ihr Unternehmensgegenstand ist u. a. die Forschung auf technischen Gebieten. Die A unterhält ebenfalls einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

V wandte der A aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verschiedene Beträge zu. A stellte über diese Beträge Spendenbescheinigungen aus. Die Zuwendungen flossen bei A dem ideellen Bereich zu und wirkten sich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht Einkünfte erhöhend aus.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Zuwendungen an die A seien nicht als Spende, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und somit als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) zu behandeln. Denn die A erfülle auch Satzungszwecke des V. Insofern sei davon auszugehen, dass V die an die A geleisteten Zuwendungen einem fremden Dritten nicht gewährt hätte. Ferner habe in der A ein erheblicher Finanzierungsbedarf bestanden.

Das Finanzgericht gab der Klage im Streitpunkt statt. Es änderte die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Messbescheide dahingehend, dass die Zuwendungen nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage), sondern als abziehbare Spenden gewertet werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Es liegt keine verdeckte Einlage vor. Die Zuwendungen sind als Spende (im Rahmen des begrenzten Abzugs) zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) einer Kapitalgesellschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abziehbar. Das gilt auch für (partiell) steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, soweit sie (wie im Streitfall) aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Spende an eine andere steuerbegünstigte Tochterkörperschaft leisten.

Darin liegt keine unzulässige Umgehung gemeinnützigkeits- oder spendenrechtlicher Grundsätze. Zwar kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft keine Spende an den eigenen ideellen Bereich dieser Körperschaft leisten. Es liegt jedoch kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen Teil ihrer steuerbegünstigten Aktivitäten auf eine Tochtergesellschaft verlagert und sodann eine Spende aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an die Tochtergesellschaft leistet.

Verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Ob eine derartige Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist aufgrund eines Fremdvergleichs zu beurteilen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter (bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns) der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte. Ist nach dem Fremdvergleich eine verdeckte Einlage zu bejahen, scheidet eine Spende schon „dem Grunde nach“ aus.

Hiervon ausgehend ist eine (begrenzt) abziehbare Spende zu bejahen. Für den Fremdvergleich ist auf einen Geschäftsleiter abzustellen, der sich (mit Ausnahme der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit) in der Situation des Geschäftsleiters der leistenden Körperschaft befindet. Denn der Fremdvergleich verlangt lediglich das „Wegdenken“ der Nahestehens Beziehung. Das Fortbestehen der übrigen Beziehungen wird unterstellt. Damit tritt, wie vom Finanzgericht festgestellt, die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der A als Hauptmotiv der Zuwendungen in den Vordergrund. Die finanzielle Stärkung der A war lediglich ein günstiger Nebeneffekt. Dass die Zahlungen unmittelbar nach dem Erhalt von A als Spenden behandelt und dem ideellen Bereich zugeordnet wurden, kann zudem als Indiz für das Fehlen einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gewertet werden.


Unsere Fachartikel sind nach bestem Wissen redaktionell erstellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an: +49 6173 7835-0