Kleinunternehmerregelung wird reformiert
Die sog. Kleinunternehmerregelung wird in einigen Teilen neu geregelt. So haben u.a. jetzt die Unternehmer die Möglichkeit, die Steuerbefreiung im EU-Ausland in Anspruch zu nehmen.
Das ändert sich
Bisher konnten nur Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Die Neuregelung erlaubt es nun auch Unternehmern aus anderen EU-Ländern, diese Regelung in Deutschland anzuwenden.
Um als in Deutschland ansässiger Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen EU-Land zu nutzen, wurde ein spezielles Meldeverfahren eingeführt. Dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die teilnehmenden Unternehmer müssen quartalsweise ihre Umsätze elektronisch an das BZSt melden.
In Deutschland sind die Umsätze von Kleinunternehmern von der Umsatzsteuer befreit. Früher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, was eine grundsätzliche Steuerpflicht bedeutete. Jetzt ist es eine echte Steuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug.
Voraussetzung ist, dass der Umsatz
- im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritt und
- im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
Wird der untere Grenzwert von 25.000 EUR überschritten, kann die Regelung im Folgejahr nicht mehr genutzt werden. Ein oberer Grenzwert von 100.000 EUR erlaubt es, die Regelung im Überschreitungsjahr weiterzuführen. Überschreitet der Umsatz jedoch diesen oberen Wert, gilt die Regelbesteuerung ab diesem Zeitpunkt.
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.
Hinweis
In der UStDV wird ein neuer § 34a UStDV für vereinfachte Rechnungen von Kleinunternehmern eingeführt (nicht zu verwechseln mit Kleinbetragsrechnungen!).
Besonders wichtig ist außerdem, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Inkrafttreten
Gilt ab dem 1.1.2025.