Fahrtkosten: Was ist eine Betriebsstätte?
Der Begriff der Betriebsstätte wird eigenständig interpretiert.
Hintergrund
Der Kläger war ein selbstständiger IT-Berater und arbeitete von 2016 bis 2018 fast ausschließlich für eine Firma, die er vier Tage pro Woche besuchte. Sein Vertrag war zunächst für drei Monate abgeschlossen, wurde aber mehrfach verlängert. Aufgrund seiner Arbeit richtete er eine Zweitwohnung ein.
Bei einer Betriebsprüfung argumentierte er, dass der Firmensitz seines Kunden keine Betriebsstätte sei, sodass er seine Ausgaben für Familienheimfahrten unbegrenzt abziehen und seine Verpflegungsmehraufwendungen auch nach drei Monaten anerkannt werden sollten.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Kläger an einer Betriebsstätte tätig war, was den begrenzten Abzug von Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen rechtfertigte.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine Betriebsstätte der Ort, an dem die beruflichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine eigene Verfügungsmacht über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist nicht erforderlich.
Für Unternehmer ohne eigene Betriebsstätte gilt der Ort der Leistungserbringung als Betriebsstätte, in der Regel der Betrieb des Auftraggebers. Diese Auslegung gilt auch nach der Reisekostenreform ab 2014, die sich nur auf Arbeitnehmer bezieht. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist für Gewerbetreibende nicht relevant.